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Art. 1 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
26.11.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 126.11.198831.08.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992
Art. 1 § 101.09.198725.11.1988 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' als Ausbildungsversuch eingerichtet.

  1. Absatz 2,Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 7, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er
    1. Litera a
      spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (Paragraph 122 a, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes),
    2. Litera b
      ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
    3. Litera c
      nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung
    antreten kann.
  2. Absatz 3,Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075864

Alte Dokumentnummer

N5198811524E